02.07.2021
Verordnung der Stadt Ditzingen zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) vom 11.05.2021.
Ein Meilenstein für den Tierschutz! - Der Gemeinderat der Stadt Ditzingen hat am 22.06.2021 eine Katzenschutzverordnung beschlossen. Dafür sind wir den Stadträtinnen und Stadträten, sowie den zuständigen Gremien der Stadtverwaltung, voran Herrn Oberbürgermeister Makurath und Herrn Zimmermann, sehr dankbar.
Ein Schwerpunkt der Verordnung besteht darin, die Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen. Die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen ist in diesem Zusammenhang notwendig.
Verordnung der Stadt Ditzingen zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO) vom 11.05.2021
Auf Grund von §13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006, zuletzt geändert am 19.06.2020, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach §13b des Tierschutzgesetzes vom 19.11.2013 wird verordnet:
§1 Regelungszweck, Geltungsbereich
Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Stadt Ditzingen zurückzuführen sind. Dies Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Ditzingen.
§2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus, Freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird.
Katzenhalterin oder Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt, Halterkatze die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters, Freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als 5 Monate alt ist.
§3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen
Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren.
Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbunds (FINDEFIX) eingetragen werden.
Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt.
Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
§ 4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern
Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 unkastrierte Halterkatze von der Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten im Gemeindegebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Gemeinde aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zurErmittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch die Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden. Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Gemeinde oder eine oder einen von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen. Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannte Registern zulässig.
Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde oder ein von ihr Beauftragter oder von ihr Beauftragte die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.
§ 5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
Die Gemeinde oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
§ 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 01.07.2021 nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stadt Ditzingen, den 25.06.2021
gez. Michael Makurath Oberbürgermeister
Quelle:
Ditzinger Anzeiger vom 01.07.2021
Eine Katzenschutzverordnung ist eine Rechtsverordnung einer deutschen Landesregierung oder einer anderen Behörde zum Schutz freilebender Katzen. Rechtsgrundlage ist §13b Tierschutzgesetz (TierSchG).
Gegenstand einer Katzenschutzverordnung kann die Festlegung bestimmter Gebiete sein, in denen die hohe Anzahl der freilebenden Katzen durch bestimmte Maßnahmen vermindert werden soll, um an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zu verringern. Die tierschutzrechtliche Ermächtigung bezieht sich insbesondere auf ein Verbot unkontrollierten freien Auslaufs sowie eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen.
In der Regel müssen die Halter von freilaufenden, fortpflanzungsfähigen Haus- und Rassekatzen ihre Tiere auf eigene Kosten mittels Mikrochip kennzeichnen, in einem Haustierregister wie Findefix oder Tasso registrieren und durch Kastration unfruchtbar machen lassen. Verstöße können mit einem Bußgeld von mindestens 1000 Euro geahndet werden. Gegenüber nicht registrierten Katzen dürfen die Fundbehörden oder dazu ermächtigte Dritte, etwa Tierschutzvereine, die Kenn¬zeichnung und Registrierung vornehmen lassen. Die Halter oder Eigentümer sind insoweit zur Duldung verpflichtet.
Quelle: Wikipedia
Baden-Württemberg gehört zu den Bundesländern, in welchen der Erlass einer Katzenschutzverordnung vom Land auf die Kommunen und Gemeinden übertragen wurde.
Eine Katzenschutzverordnung gilt für alle Katzen mit Freigang und beinhaltet:
Wichtig für Ditzingen: Die Stadtverwaltung Ditzingen hat 2021 die Verordnung erlassen, war damals die Zehnte Kommune in Baden-Württemberg, und ist bis heute die einzige im Landkreis Ludwigsburg. Im Land gibt es inzwischen in mehr als 50 Städten und Gemeinden eine Katzenschutzverordnung.
Tierschutzverein Ditzingen e. V.
71254 Ditzingen
Telefon: +49 178 8091966
E-Mail: post@tierschutz-ditzingen.de